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Neues zum Erneuerbare-Energien-Gesetz

Meldung vom

Bundestag beschließt EEG-Novelle – keine Degression zum 1. Juli 2011

1. Bundestag beschließt EEG-Novelle

Der Bundestag hat in einem umfangreichen Gesetzespaket am 1. Juli 2011 mit den Stimmen der Bundestagskoalition unter anderem eine weitere Änderung des EEG beschlossen. Dieser Beschluss ist nun dem Bundesrat zugeleitet. Da das EEG ein Einspruchsgesetz aber kein zustimmungspflichtiges Gesetz ist, kann der Bundesrat das Gesetz nicht mehr verhindern, sondern nur noch den Vermittlungsausschuss anrufen und dadurch dessen Inkrafttreten verzögern.

Der ZVEH hatte sich in zwei Stellungnahmen geäußert. Zum einen wandte er sich gegen den Zwang, bei EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt Fernwirkeinrichtungen einzubauen. Stattdessen schlug er eine Bagatellgrenze von 13,8 Kilowatt vor, da nach der FNN Anwendungsregel 4105 ab dieser Leistung ohnehin der Einbau eines Drehstromzählers vorgesehen ist und damit Mehrinvestitionen erforderlich werden. Dieser Vorschlag fand keine Berücksichtigung. Daher müssen nach derzeitigem Stand ab Inkrafttreten des Gesetzes auch bei kleineren Anlagen sogenannte Fernwirkeinrichtung eingebaut werden. Das BMU erwartet, dass sich schnell günstige technische Lösungen entwickeln werden, die zum Beispiel in Wechselrichtern integriert sind.

Aufgegriffen wurde indes der Vorschlag des ZVEH, die Regelungen zum Eigenverbrauch im Wesentlichen unangetastet zu lassen. Die Entwürfe sahen vor, die Vergütungsschwelle über 30 Prozent (Anstieg der Vergütung für Eigenverbrauch um 4,38 Cent/Kilowattstunde bei Überschreiten der 30-Prozent-Schwelle) zu streichen und die Vergütung von Eigenverbrauch auf Anlagen bis 100 Kilowatt (vorher lag die Grenze bei 500 Kilowatt) zu begrenzen. Beides ist nicht mehr im Gesetz enthalten.

Die bisherige Eigenverbrauchsregelung war zudem begrenzt auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb gehen werden und drohte daher auszulaufen. Die neue Frist ist, vorbehaltlich einer Regelung durch Rechtsverordnung, bis zum 1. Januar 2014 verlängert worden. Anlagen, die zuvor in Betrieb genommen werden, fallen weiterhin unter die Eigenverbrauchsregelung. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass in einem möglichen Vermittlungsausschuss noch Änderun¬gen erfolgen.

2. Keine weitere Degression zum 1. Juli 2011

Die Bundesnetzagentur meldete am 17. Juni 2011, dass zum 1. Juli 2011 keine weitere Absenkung der Vergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen erfolge. Der ZVEH hatte die elektrohandwerkliche Organisation bereits rechtzeitig mit einer Information an die Landesverbände informiert.

Die Möglichkeit einer außerplanmäßigen Degression im Sommer hatte der BSW Solar mit dem BMU Anfang 2011 verhandelt. Ziel war es, bei der anstehenden Änderung des EEG den politischen Druck aus der Diskussion zu nehmen. Dabei sollte nach dem Prinzip des atmenden Deckels (Degression abhängig vom hochgerechneten Jahreszubau) vorgegangen werden. Diese Vereinbarung war in der Folge - durch eine Änderung des EEG - Gesetz geworden.

Da der Zubau von Kapazitäten aus PV-Anlagen im Referenzzeitraum vom März bis Mai 2011 nur etwa 700 MW betrug, wird jetzt nach dem gesetzlichen Hochrechnungs-Mechanismus lediglich ein Zubau von 2.800 MW für das Jahr prognostiziert. Dieser Wert kann sich bis zum Ende des Jahres natürlich noch ändern. Jedoch bewirkt der relativ geringe Zubau in den drei Referenzmonaten, dass laut Gesetz keine Degression der Vergütung zum 1. Juli 2011 vorgenommen wird. Offenbar haben die mehrfachen Absenkungen in der jüngeren Vergangenheit dazu geführt, dass weniger PV-Anlagen installiert werden. Der prognostizierte Zubau von 2.800 Megawatt bewegt sich nun im politisch gewünschten Korridor von 2.500 MW bis 3.500 MW.

2012 wird eine neue Betrachtung des Zubaus erfolgen. Dabei soll das Prinzip des atmenden Deckels erneut gelten, für die Berechnung wird der Zeitraum September 2010 bis September 2011 herangezogen.

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