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Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit
Kunden sollten Schwarzarbeit dringend meiden, denn sie bleiben auf den Kosten fehlerhafter Arbeit sitzen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt erstmals entschieden, dass der Auftraggeber eines Werkvertrages gegen den Auftragnehmer keine Mängelansprüche geltend machen kann, wenn ein Vertrag mit einer sogenannten Schwarzarbeitsabrede geschlossen wurde (BGH, Urteil vom 1. August 2013, Az. VII ZR 6/13). In einer solchen Schwarzarbeitsabrede wird in der Regel vereinbart, dass der Werklohn in Bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden soll.
Sachverhalt
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin den Beklagten darum gebeten, eine Auffahrt ihres Grundstücks neu zu pflastern. Dabei war ein Werklohn von 1.800 Euro vereinbart worden, der in Bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Die Klägerin hatte nach Fertigstellung und Fristsetzung verlangt, dass der beklagte Werkauftragnehmer Mängel beseitigt. Nach den Behauptungen der Klägerin hat das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufgewiesen. Das Landgericht hatte der Klägerin zunächst noch Recht gegeben, und trotz der Schwarzarbeitsabrede den Beklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung in Höhe von 6.096 Euro verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage jedoch abgewiesen. Die Revision beim BGH hatte nun endgültig keinen Erfolg.
Entscheidung
Damit ist erstmals letztinstanzlich entschieden, dass der Kunde einer Schwarzarbeit keine Mängelansprüche hat. Der BGH hat dazu festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist. Denn der mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz 2004 eingeführte § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen ist, dass eine Werkvertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenen steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt nach der Entscheidung des BGH jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
Vorliegend war dies der Fall. Der Beklagte hatte gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) verstoßen, weil er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.
Bewertung
Das Urteil stellt eine Änderung der Rechtsprechung aufgrund geänderter Rechtslage dar. Denn der BGH hatte zuvor noch in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2008 (Az. VII ZR 42/07, VII ZR 140/07) anders geurteilt. Ein Werkunternehmer konnte sich nach diesen früheren Entscheidungen bei einem Bauvertrag nach Treu und Glauben nicht auf die Nichtigkeit eines Vertrags mit Ohne-Rechnung-Abrede berufen, um seinem Gewährleistungspflichten zu entgehen. Die Entscheidungen betrafen allerdings Sachverhalte, von vor dem Inkrafttreten des aktuellen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, das seit dem 1. August 2004 gilt.
Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf Kunden elektrohandwerklicher Leistungen. Denn Auftraggeber, die mit einem Auftragnehmer Schwarzarbeit vereinbaren, laufen Gefahr, auf den Kosten für die Beseitigung von Fehlern sitzen zu bleiben. Dies ist bei der Ausführung von Elektroarbeiten insbesondere deshalb riskant, weil bei dieser gefahrengeneigten Tätigkeit die Beseitigung von daraus resultierenden Mängeln sehr häufig unbedingt und sofort erforderlich ist. Zudem können, wie auch der vorliegende Fall zeigt, die Kosten für die Beseitigung eines Mangels um ein Vielfaches höher sein, als die tatsächlichen Kosten der Durchführung des Werkauftrags. Es ist Kunden deshalb dringend zu raten selbst redlich zu handeln und keine Schwarzarbeit zu vereinbaren.