Es kommt häufig vor, dass defekte Notleuchten nicht repariert, sondern gleich erneuert werden. Denn neue Leuchten zu installieren erscheint preiswerter, als die alten zu reparieren. Die erneuerte Leuchte verfügt nun natürlich über das aktuelle Piktogramm. Genau genommen ist dies eine Änderung der Anlage. Daraus kann die Anpassungspflicht aller Leuchten an die aktuelle Normenlage abgeleitet werden. Ebenso verhält es sich, wenn eine zusätzliche Notleuchte aufgehängt wird, weil zum Beispiel ein neuer Gegenstand oder ein Umbau nunmehr die Sicht auf die Fluchtwegkennzeichnung versperrt.
TIPP: Es gibt einen Ausweg! Vom aktuellen Stand der Technik darf sich entfernt werden, wenn die abweichende Lösung genauso sicher oder sogar zuverlässiger ist, als die aktuelle Norm. Wird festgestellt, dass die alten Piktogramme genauso gut von flüchtenden Personen erkannt werden wie die neuen, muss nicht angepasst werden. Nur die wirklich notwendigen Leuchten können ausgetauscht werden, alle anderen dürfen erhalten bleiben. Wichtig: Zu bedenken ist, dass bei Abweichungen von der Norm die Beweislast bei demjenigen liegt, der abweicht. Bei alten und neuen Piktogrammen, die vom Laien kaum voneinander zu unterscheiden sind, ist das meistens möglich. In schwerwiegenden Fällen, wie bei den Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag, ist dies in der Regel nicht möglich.
Vom Elektriker sind vielfältige elektrische sowie haftungsrechtliche Kenntnisse gefordert. Dies gilt für Wohnhäuser ebenso wie für gewerbliche Objekte. Anpassungspflicht ist hier immer wieder ein sehr strittiges Thema.
Seminar Sicherheitsbeleuchtung 2017
Am 10.05.2017 findet das nächste Seminar zum Thema Sicherheitsbeleuchtung im BZE statt.