Teil 100: Allgemeine Festlegungen
Zitat aus DIN VDE 0105-100:2015-10 - 5.3.3.101.0.1
Der Umfang wiederkehrender Prüfungen nach 5.3.3.1 darf je nach Bedarf und nach den Betriebsverhältnissen auf Stichproben sowohl in Bezug auf den örtlichen Bereich (Anlagenteile) als auch auf die durchzuführenden Maßnahmen beschränkt werden, soweit dadurch eine Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustandes möglich ist.
Umsetzung in der Praxis:
Es ist wichtig, nachvollziehbar zu begründen, warum man als Prüfer entschieden hat, sich auf Stichproben zu beschränken und wie der Prüfumfang festgelegt wurde.
Eine Inaugenscheinnahme vor Beginn der Prüfung ist hier zu empfehlen.
In feuergefährdeten oder explosionsgefährdeten Betriebsstätten wird der Prüfumfang nicht auf Stichproben beschränkt.
Ein Beispiel für eine nachvollziehbare Bewertung nach Inaugenscheinnahme ist diese Tabelle.